MODUL 002

Die Bundesrepublik Deutschland

Hauptvariante

Variante Souverän mit Seele

Autor
Richard Reich
Fassung vom
24.09.2025

DER DENKWEG IN KÜRZE

Skizze

Das vorliegende Modul interpretiert die Bundesrepublik als eine reflektierte, kulturell bewusste und in ihrer Verfasstheit erneuerte Republik:

  • Klare Benennung der Staatsform als souveräne Republik mit demokratischer, rechtsstaatlicher und werteorientierter Grundordnung
  • Stärkung nationaler Identität durch geschützte Staatssymbole, gemeinsame Feiertage und verbindende Narrative
  • Integration kultureller, historischer und spiritueller Elemente in das Selbstverständnis der Republik
  • Strategische Neuverortung in der Weltgemeinschaft mit Betonung auf Selbstbestimmung, Verantwortung und Friedensorientierung
  • Aufwertung staatlicher Infrastruktur – etwa der Handelsflotte – als Ausdruck souveräner Handlungsfähigkeit

LEITGEDANKE UND AUFTAKT

Präambel

„Politik ist die Kunst des Möglichen, des Nächstliegenden und des Notwendigen.“

– Otto von Bismarck, Architekt der deutschen Reichsgründung, Kanzler und Staatsmann einer vergangenen Epoche

Im Licht der Geschichte

Aus dem Geist der Aufklärung erhob sich der Mensch als freies, denkendes Wesen – getragen von der Hoffnung auf Vernunft, Würde und Selbstbestimmung. In jener Zeit keimte der Ruf nach Freiheit, nach gleichen Rechten und nach einer Ordnung, die sich nicht über, sondern unter den Menschen stellt: als ihr Werkzeug, nicht als ihr Herr.

Mit der Kraft des Wissens und dem Mut zur Verantwortung durchschritt unser Land die Umbrüche des Industriezeitalters, trug Glanz und Schuld, Aufstieg und Abgrund – und stand schließlich vor den Trümmern einer zerstörten Welt. Aus Schmerz und Scham erwuchs ein neues Versprechen: Nie wieder Diktatur, nie wieder Krieg. In dieser Verantwortung wurzelt unsere demokratische Ordnung – und aus ihr erwächst auch die Pflicht, sie fortzuschreiben, wenn die Zeit es verlangt.

Heute stehen wir an der Schwelle einer neuen Epoche: global vernetzt, digital beschleunigt, kulturell vielfältig und zugleich bedroht durch Spaltung, ideologische Erstarrung und den Verlust gemeinsamer Orientierung. Gerade deshalb braucht es ein klares, modernes und menschliches Fundament – offen für Wandel, fest in seinen Prinzipien.

Diese Verfassung bekennt sich zur Freiheit, zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit und zum Frieden – nicht als Floskeln, sondern als lebendige Verpflichtungen. Sie stärkt die Eigenverantwortung der Bürger, schützt die Vielfalt der Regionen, wahrt die Einheit im Recht und bringt unsere Haltung in die Welt: klar, friedlich, gerecht.

Sie versteht den Staat nicht als Vormund, sondern als dienendes Gefüge – transparent, rechenschaftspflichtig und offen für Kontrolle. In ihr erkennt sich ein Volk wieder, das nicht bevormundet werden will, sondern mitdenken, mitgestalten und mitverantworten möchte.

Im Blick zurück liegt die Erkenntnis.

Im Blick nach vorn liegt die Aufgabe.

In dieser Verfassung liegt unser gemeinsamer Weg.

DER VERFASSUNGSTEXT

Artikel

Abschnitt 1 – Grundlagen

Artikel 1 – Staatsform und Legitimation

(modifiziert aus Art. 20 GG, neu gefasst)

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und rechtsstaatlicher Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch die Organe der Staatsgewalten ausgeübt.

Artikel 2 – Staatszielverpflichtungen

(modifiziert, neu gefasst)

(1) Die Bundesrepublik verpflichtet sich zur Achtung der Menschenwürde, zur Förderung der bürgerlichen Mitverantwortung, zur Wahrung von Frieden, Gerechtigkeit und Freiheit, zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie zum Schutz und zur Förderung der traditionell geprägten kulturellen Vielfalt und Identität.

(2) Ideologische Vorfestlegungen einzelner Interessengruppen dürfen Staatsziele nicht dominieren oder ersetzen.

Artikel 3 – Demokratische Ordnung

(modifiziert aus Art. 20 Abs. 2–4 GG, neu gefasst)

(1) Die Bundesrepublik beruht auf den Grundprinzipien der Demokratie, Gewaltenteilung, Rechtsstaatlichkeit, Sozialstaatlichkeit, subsidiären Zuständigkeiten, Transparenz und institutioneller Kontrolle.

(2) Gesetzgebung ist an die Verfassung gebunden, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(3) Alle Staatsorgane sind rechenschaftspflichtig. Kein Verfassungsorgan ist unangreifbar.

(4) Verfassungsänderungen, die diese Grundprinzipien antasten, sind unzulässig.

Abschnitt 2 – Einheit und territoriale Ordnung

Artikel 4 – Bundesgebiet und Gliederung

(modifiziert aus Art. 29 GG, neu gefasst)

(1) Das Bundesgebiet umfasst das Staatsgebiet der Bundesrepublik in seinen jeweils geltenden Grenzen.

(2) Eine Neugliederung des Bundesgebietes erfolgt auf Grundlage eines Bundesgesetzes. Das Gesetz regelt das Verfahren, die Entscheidungsformen und die Umsetzung der Neugliederung.

Artikel 5 – Hauptstadt, Flagge, Symbole

(aus Art. 22 GG, übernommen)

(1) Die Bundeshauptstadt ist Berlin. Sie steht für die Einheit Deutschlands, für den Wandel nach der Teilung und für den Ort, an dem sich Verfassungsauftrag und Regierungshandeln begegnen.

(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold. Sie geht zurück auf die Deutsche Revolution von 1848/1849, den ersten großen Versuch, Freiheit, Demokratie und nationale Einheit zu verwirklichen. Im Schwarz liegt die Erinnerung an Knechtschaft und Unterdrückung, im Rot die Glut des Freiheitskampfes und das Blut der Gefallenen, im Gold das strahlende Licht einer neuen Zeit von Einheit, Freiheit und Demokratie. Sie ist das Banner der Einheit, das Zeichen der Freiheit und das Versprechen einer Zukunft im Frieden.

(3) Das Wappentier ist der Adler, auch Bundesadler genannt. Seit Jahrhunderten prägt er die deutsche Geschichte – vom Reichswappen des Mittelalters über die Nationalversammlung von 1848 bis zur demokratischen Erneuerung der Bundesrepublik. In seinen Schwingen ruht die Kraft der Souveränität, in seinem Flug der Mut zur Freiheit, in seinem Blick die Weite der Zukunft. Er ist das älteste Staatssymbol, Banner über Zeiten und Wandlungen hinweg – Sinnbild von Stärke, Würde und Beständigkeit.

(4) Weitere Staatssymbole werden durch Bundesgesetz bestimmt.

(5) Staatliche Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland führen dauerhaft die Bundesflagge und den Bundesadler als sichtbare Zeichen der nationalen Identität und verfassungsmäßigen Ordnung. Weitere Flaggen dürfen ergänzend gehisst werden, sofern sie das staatliche Erscheinungsbild nicht verdrängen oder überlagern. Die Flagge der Europäischen Union kann zusätzlich geführt werden, sofern sie die deutschen Staatssymbole nicht ersetzt.

(6) Die Verwendung ausländischer Nationalflaggen ist ausschließlich im Rahmen diplomatischer Besuche und völkerrechtlich anerkannter Partnerschaften zulässig. Eine demonstrative oder symbolpolitische Verwendung im Kontext aktueller bewaffneter Konflikte oder zur Parteinahme im internationalen Streit widerspricht dem Friedensgebot dieser Verfassung und ist unzulässig.

(7) Die dauerhafte oder symbolpolitisch dominierende Verwendung nichtstaatlicher Bewegungs- oder Identitätssymbole durch staatliche Stellen ist unzulässig. Die staatliche Kommunikation hat weltanschauliche Zurückhaltung zu wahren und allen Bürgern in ihrer Vielfalt mit Respekt zu begegnen. Staatliche Symbole sind nicht durch parteiliche oder ideologisch geprägte Zeichen zu ersetzen oder zu überlagern.

Artikel 6 – Einheit der Rechtsordnung

(modifiziert aus Art. 28 GG, neu gefasst)

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung der Länder muss mit den Grundsätzen dieser Verfassung im Einklang stehen.

(2) In den Ländern sind demokratische, rechtsstaatliche und transparente Strukturen mit institutioneller Gewaltenteilung sicherzustellen.

Abschnitt 3 – Internationale Einbindung

Artikel 7 – Außenpolitik und Leitlinien

(modifiziert aus Art. 32 GG, neu gefasst)

(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.

(2) Für die Gestaltung der Außenpolitik sind deutsche Interessen klar zu definieren. Sie dienen als Leitlinien und Auftrag für das außenpolitische Handeln.

(3) Die berechtigten Interessen anderer Staaten sind in angemessener Weise zu berücksichtigen.

(4) Das Friedensgebot steht über allen Interessen und bildet die oberste Richtschnur des außenpolitischen Handelns.

Artikel 8 – Verhältnis zum Völkerrecht

(modifiziert aus Art. 25 GG, neu gefasst)

(1) Die Bundesrepublik Deutschland bekennt sich zu einer freiheitlichen und friedlichen Weltordnung, zur Charta der Vereinten Nationen, zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie zur Pflicht internationaler Zusammenarbeit.

(2) Ein Vorrang des Völkerrechts vor der Verfassung besteht, soweit dieses mit der Verfassung vereinbar ist.

Artikel 9 – Internationale Organisationen

(neu)

(1) Die Bundesrepublik Deutschland wirkt nur an internationalen Organisationen mit, die demokratische Legitimation, rechtsstaatliche Verfahren, Transparenz und Rechenschaftspflicht nach ihrer Charta und tatsächlichen Praxis gewährleisten.

(2) Eine Übertragung von Hoheitsrechten ist nur zulässig, wenn sie mit der verfassungsmäßigen Souveränität vereinbar ist und die Grundprinzipien dieser Verfassung achtet.

Abschnitt 4 – Staatsvolk

Artikel 10 – Deutsche Staatsangehörigkeit

(modifiziert aus Art. 116 GG, neu gefasst)

(1) Deutscher ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als deutscher Volkszugehöriger nach Maßgabe eines Bundesgesetzes anerkannt ist.

(2) Weitere Personen können durch Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes als zugehörig gelten, insbesondere wenn sie einen Schutzstatus innehaben oder sich auf rechtmäßiger Grundlage dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Die näheren Voraussetzungen und die stufenweise Heranführung an staatsbürgerliche Rechte und Pflichten werden durch Gesetz geregelt.

Artikel 11 – Strategische Infrastruktur und Handelsflotte

(modifiziert aus Art. 27 GG, erweitert)

(1) Die Handelsflotte der Bundesrepublik Deutschland sowie ihre maritime, energetische und digitale Infrastruktur sind für den zivilen internationalen Waren- und Personentransport, die Daseinsvorsorge, die Versorgungssicherheit und die nationale Resilienz strategisch bedeutsam.

(2) Dazu zählen insbesondere: Hochseehäfen, Offshore-Anlagen, Pipelines, Unterseekabel, Wartungsstützpunkte, Umschlag- und Versorgungseinrichtungen sowie transkontinentale digitale Verbindungen.

(3) Der Bund trifft Maßnahmen zum Schutz, Erhalt, Ausbau und zur Förderung dieser Infrastruktur. Er berücksichtigt dabei wirtschaftliche, ökologische und sicherheitspolitische Erfordernisse ebenso wie internationale Kooperationsmöglichkeiten.

Artikel 12 – Bundesweite Feiertage

(vgl. Art. 140 GG – erheblich modifiziert und erweitert)

(1) Was mit Luthers Thesen begann und Jahrzehnte später in den Dreißigjährigen Krieg mündete, hatte unser Land tief geprägt – geistig, kulturell und territorial. Die Spaltung, die der Westfälische Friede formell beendete, blieb als trennende Linie durch unsere Geschichte bestehen. In einem neuen Geist der Anerkennung und des Miteinanders sollen heute die religiösen Feiertage beider großer christlicher Konfessionen deutschlandweit gesetzlich geschützt sein. Ihre Begehung bleibt freiwillig. Die bundeseinheitliche Geltung würdigt sie als gemeinsames kulturelles Erbe.

(2) Christliche Feiertage, bundesweit und arbeitsfrei:

1. Heilige Drei Könige (6. Januar)

2. Karfreitag (nach Kirchenjahr)

3. Ostersonntag (nach Kirchenjahr)

4. Ostermontag (nach Kirchenjahr)

5. Christi Himmelfahrt (nach Kirchenjahr)

6. Pfingstsonntag (nach Kirchenjahr)

7. Pfingstmontag (nach Kirchenjahr)

8. Fronleichnam (nach Kirchenjahr)

9. Mariä Himmelfahrt (15. August)

10. Erntedankfest (1. Sonntag im Oktober)

11. Reformationstag (31. Oktober)

12. Allerheiligen / Gedenktag der Heiligen (1. November)

13. Buß- und Bettag (Mittwoch vor dem 23. November)

14. Adventssonntage (nach Kirchenjahr)

15. Nikolaustag (6. Dezember; zum Viertel arbeitsfrei)

16. Heiligabend (24. Dezember; zur Hälfte arbeitsfrei)

17. Weihnachten (25. und 26. Dezember)

(3) Nationale Feiertage, bundesweit und arbeitsfrei:

1. Neujahr (1. Januar)

2. Tag der Arbeit (1. Mai)

3. Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)

4. Tag der Deutschen Verfassung (Tag der Verabschiedung)

5. Tag des Verfassungskonvents (nach Maßgabe durch Absatz 7)

6. Tage zur Durchführung des Verfassungskonvents nach Maßgabe durch Absatz 7

7. Tag des Souveräns (flexibel nach Maßgabe durch Absatz 8)

(4) Besondere nationale Gedenktage, nicht arbeitsfrei:

1. Jahrestag des Élysée-Vertrages (22. Januar)

2. Holocaust-Gedenktag (27. Januar)

3. Tag des Artenschutzes (3. März)

4. Internationaler Tag für Abrüstung (5. März)

5. Tag der Befreiung (8. Mai)

6. Internationaler Tag des friedlichen Zusammenlebens (16. Mai)

7. Nationaler Veteranentag (15. Juni)

8. Weltflüchtlingstag (20. Juni)

9. Internationales Gedenken an den Atombombenabwurf auf Hiroshima und Nagasaki 1945 (6. August)

10. Tag der Deutschen Spaltung (13. August)

11. Weltfriedenstag (21. September)

12. Welternährungstag (16. Oktober)

13. Mauerfall (9. November)

14. Volkstrauertag (zwei Sonntage vor dem 1. Advent; stiller Sonntag)

15. Totensonntag (ein Sonntag vor dem 1. Advent; stiller Sonntag)

(5) Besondere Feiertage:

1. Internationaler Frauentag (8. März; arbeitsfrei)

2. Welttag der Poesie (21. März; zum Viertel arbeitsfrei)

3. Tag des Deutschen Reinheitsgebotes (23. April; zum Viertel arbeitsfrei)

4. Europatag (5. Mai, zum Viertel arbeitsfrei)

5. Muttertag (2. Sonntag im Mai)

6. Internationaler Kindertag (1. Juni; arbeitsfrei)

7. Halloween (31. Oktober, nicht gesondert arbeitsfrei)

8. Tag der Erfinder (9. November, zum Viertel arbeitsfrei)

9. Internationaler Männertag (19. November; arbeitsfrei)

10. Welttag der Menschenrechte (10. Dezember; zum Viertel arbeitsfrei)

11. Silvester (31. Dezember; bundesweit und zur Hälfte arbeitsfrei)

(6) Einführung weiterer Feiertage:

Weitere bundesweite Feiertage können durch Volksentscheid eingeführt oder aufgehoben werden. Dabei sind kulturelle Prägung, gesellschaftliche Relevanz und wirtschaftliche Auswirkungen angemessen zu berücksichtigen.

(7) Demokratische Feiertage im Rahmen eines Verfassungskonvents:

Während des öffentlichen Vorbereitungsjahres eines Verfassungs-konvents werden in jeder der vier Phasen – Auftakt, öffentliche Diskussion, Finalisierung der Vorschläge und Rückmeldephase – jeweils drei aufeinanderfolgende Tage als bundesweite Feiertage begangen. Sie schaffen Raum für öffentlichen Dialog, persönliche Begegnung, bürgerschaftliches Engagement und kulturelle Veranstaltungen. Die konkreten Termine werden durch Bundesgesetz im Einklang mit dem Zeitplan des Konvents bestimmt. Der Tag der Volksabstimmung begründet einen neuen nationalen Feiertag, der als Tag des Verfassungskonvents bis zum nächsten Konvent im offiziellen Kalender verbleibt. Er würdigt das demokratische Selbstverständnis der Republik als Ausdruck aktiver Bürgerverantwortung.

(8) Tag des Souveräns

Ein nationaler Feiertag markiert jährlich den Zeitpunkt, ab dem die durchschnittliche Steuer- und Abgabenlast der erwerbstätigen Bevölkerung rechnerisch erfüllt ist. Dieser „Tag des Souveräns“ wird jedes Jahr neu bestimmt und rechtzeitig bekanntgegeben. Er steht für den Übergang vom solidarischen Beitrag zum selbstverantwortlichen Wirtschaften, mahnt den Staat zum klugen und maßvollen Einsatz von Steuermitteln und würdigt den Bürger als Souverän und tragende Kraft des Staates. Die Berechnungsgrundlagen und Verfahren werden durch Gesetz geregelt.

Artikel 13 – Deutsche Kultur und geistiges Erbe

(neu)

(1) Die deutsche Kultur ist geprägt von einer langen, bewegten Geschichte mit Licht und Schatten. Sie wurzelt in einer reichen Tradition der Philosophie, Musik, Literatur, Wissenschaft und Technik – ein Erbe, das weltweite Anerkennung findet und zugleich lebendig in die Zukunft wächst.

(2) Der Staat schützt und fördert dieses kulturelle Erbe in all seinen Ausdrucksformen. Er gewährleistet den Zugang zu Kunst, Bildung und Sprache für alle Menschen, stärkt den gesellschaftlichen Zusammenhalt und unterstützt kulturelle Teilhabe in Stadt und Land.

(3) Aus den schmerzhaften Lehren der Geschichte erwächst die Verpflichtung, die geistige Freiheit zu bewahren und ideologischer Verengung entgegenzutreten. Der demokratische Diskurs soll getragen sein von Offenheit, Respekt, Vernunft und Mitgefühl – jenseits von Dogmen und moralischer Überhebung. Mit Herz und Verstand lassen sich auch die schwierigsten Fragen unserer Zeiten lösen.

(4) Als „Land der Dichter und Denker“ achtet Deutschland die Freiheit des Geistes, die Kraft von Wissenschaft und Technik sowie die Vielfalt künstlerischer Ausdrucksformen als Sprache der Herzen. In diesem Sinne ist die deutsche Kultur ein lebendiger Raum der Reflexion, der Begegnung und der Erneuerung.

NUTZEN UND BESONDERHEITEN

Erläuterungen

Das Modul „Bundesrepublik Deutschland“ legt die grundlegenden Prinzipien, die territoriale Struktur, die internationale Einbindung sowie das kulturelle Selbstverständnis des deutschen Staates fest. Es bildet das staatskonstituierende Rückgrat der Verfassungsordnung – gleich an zweiter Stelle nach dem Grundrechte-Modul, das durch die Achtung der Menschenwürde an erster Stelle steht.

Im Mittelpunkt stehen die Fragen: Wer sind wir als Staat? Worauf gründet unsere Legitimität? Und wofür stehen wir in der Welt?

Sicherheit durch klare Prinzipien

Die Bürger wünschen sich einen verlässlichen Staat, der ihre Freiheit schützt und der Willkür entgegenwirkt. Artikel 1 bis 3 schaffen hierfür eine stabile Grundlage:

  • Demokratie, Gewaltenteilung und Rechtsstaatlichkeit sind nicht verhandelbar.
  • Die Staatsziele dürfen nicht zum Spielball ideologischer Gruppen werden..
  • Rechenschaftspflicht und Transparenz sind systemisch verankert.

So entsteht Vertrauen in die Ordnung – gerade in Zeiten wachsender Unsicherheit und gesellschaftlicher Polarisierung.

Identität ohne Ausgrenzung

Das Bedürfnis nach Zugehörigkeit und kultureller Verankerung findet insbesondere in den Artikeln 10 bis 13 Ausdruck:

  • Die Staatsangehörigkeit wird nicht nur formal gedacht, sondern auch als kultureller Prozess verstanden – durch gestufte Heranführung, Schutzstatus und klare gesetzliche Kriterien.
  • Mit der Förderung der Kultur wird nicht nur das Erbe bewahrt, sondern auch ein Raum für kreative Zukunft geschaffen.
  • Der Bezug auf geistige Freiheit, Mitgefühl und Verständigung schützt vor ideologischer Enge – in einer pluralen Gesellschaft wichtiger denn je.

Diese Regelungen bieten sowohl Halt für Menschen mit deutscher Prägung als auch eine Brücke für jene, die dazukommen.

Souveränität mit Augenmaß

Viele Bürger erleben internationale Organisationen als fern, technokratisch oder demokratisch nicht-kontrolliert. Die Artikel 7 bis 9 setzen hier neue Maßstäbe:

  • Internationale Zusammenarbeit ist gewollt – aber nur unter den Bedingungen von Demokratie, Transparenz und Rechenschaft.
  • Die Souveränität Deutschlands bleibt gewahrt, die Deutsche Verfassung bleibt oberste Rechtsquelle – auch gegenüber dem Völkerrecht, das nur insoweit gilt, wie es mit der Verfassung vereinbar ist.
  • Das Friedensgebot steht über allem und bietet eine ethische Orientierung in weltpolitisch schwierigen Zeiten.

Damit wird globales Denken mit nationaler Verantwortung in Einklang gebracht.

Einheit in Vielfalt

Das Bundesgebiet wird nicht starr verstanden, sondern ist offen für behutsame Neugliederung (Art. 4). Zugleich sichern die Artikel 5 und 6 die gemeinsame Symbolik und die rechtliche Einheit des Bundes. Die Bürger sollen wissen: Egal wo man lebt – es gelten dieselben Werte, dieselben Rechte, dieselbe demokratische Kultur. Flagge, Feiertage und Amtssprache wirken identitätsstiftend – nicht ausgrenzend, sondern verbindend.

Strategische Infrastruktur als verfassungsrechtlicher Schutzraum

Artikel 11 erkennt die Bedeutung der maritimen, energetischen und digitalen Infrastruktur als Grundlage nationaler Resilienz und internationaler Handlungsfähigkeit an. In einem zunehmend vernetzten und verwundbaren Umfeld schafft die Norm eine klare verfassungsrechtliche Grundlage zum Schutz und zur Entwicklung jener Strukturen, die für die Versorgungssicherheit, Wirtschaftsstabilität und internationale Anschlussfähigkeit Deutschlands unverzichtbar sind.

Die Handelsflotte wird dabei ausdrücklich als eigenständiger Träger strategischer Bedeutung gewürdigt und erfährt eine Neubewertung: vom Anachronismus hin zu einer Verantwortung mit Weitblick.

Die Aufnahme dieser Infrastrukturbereiche in die Verfassung schützt sie vor Vernachlässigung, übermäßiger Privatisierung oder politischer Kurzsichtigkeit. Gleichzeitig eröffnet die Norm dem Bund Handlungsspielräume, um sowohl mit deutschen wie auch mit internationalen Partnern zu kooperieren und sicherheitspolitischen Risiken vorausschauend zu begegnen.

Nationales Wir-Gefühl

Eine gute Verfassung ist mehr als ein juristisches Regelwerk. Artikel 12 und 13 sprechen zu Herz und Verstand:

  • Die deutsche Geschichte reicht weit über die NS-Zeit hinaus und ist stattdessen geprägt von Philosophie, Musik, Literatur, Wissenschaft und Technik.
  • Deutschland will sich wieder als „Land der Dichter und Denker“ verstehen – und in Forschung, Technologie und Ethik international Maßstäbe setzen.
  • Begriffe wie „Made in Germany“ sollen nicht nur wirtschaftlich, sondern auch kulturell und geistig neu mit Leben gefüllt werden.

So entsteht ein Nationalbewusstsein, das auf Selbstverantwortung, Bildung und Gemeinsinn gründet – und nicht auf Abgrenzung oder Überhebung.